Grundlagen und Richtlinien
zur Ermittlung der Preisnotierungen für Mineralölprodukte
|
TKW ab Raffinerie und Tanklager |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Aktualisiert:
01.01.2011 1.) Erhebung der Preisinformationen Die Erhebung erfolgt auf der Basis täglicher Gespräche und
Interviews mit aktiven Marktteilnehmern. Die tägliche Auswahl der
angesprochenen Firmen bzw. Gesprächspartner richtet sich in Anzahl und
Zusammensetzung nach der aktuellen Marktsituation. Dabei wird bewußt auf eine
variable Auswahl der Informanten geachtet. Starre oder gar einseitige
Informationsstrukturen werden vermieden, um ein Höchstmaß an Objektivität
sicherzustellen. Der Grundstock der Informanten beträgt über 100
inländische Firmen und umfaßt Raffineriegesellschaften (A+B),
Handelsgesellschaften, Großhändler und Großverbraucher, wobei von den weitaus
meisten Firmen Preisinformationen über mehrere Produkte und/oder Regionen
eingeholt werden können. 2.) Auswertung der Preisinformationen Um eine möglichst repräsentative Preisnotierung für die aktuelle Marktsituation zu ermitteln, wird die Auswertung der Informationsgespräche nach den folgenden Grundsätzen vorgenommen. Berücksichtigt werden:
2. nur Preise, zu denen mehrfach Abschlüsse getätigt wurden oder hätten mehrfach getätigt werden können, 3. nur Preise für Ware, die qualitativ als marktgerecht und handelsüblich gilt, 4. nur Preise für Mengen, die unter den jeweils gegebenen Marktverhältnissen als quantitativ angemessen für Großhandelsabschlüsse gelten können, Bewußt nicht berücksichtigt werden:
2. zurückgerechnete Preise fot bzw. fob auf der Grundlage abgeschlossener frei-Haus-Preise. 3.) Festlegung der Notierungen Bei der endgültigen
Festlegung der Notierungen werden die ermittelten aktuellen Tagespreise der
einzelnen Produkte so in Preisspannen zusammen gefasst, daß der Kernbereich
des Marktes und seine Tendenzen aussagefähig - repräsentativ und aktuell -
dargestellt werden, zwischen einem unteren Grenzwert (auch
sog."low") und einem oberen Grenzwert (auch sog. "high").
Der arithmetische Mittelwert, häufig Anhaltspunkt für Preisfestlegungen im
Rahmen O.M.R.-Notierungsgebundener Verträge, wird auch als
"Medium", "mean" oder "mid" bezeichnet. Sollten Marktbewegungen
ohne Handel stattfinden, da die Preisvorstellungen der Anbieter und
Nachfrager zu unterschiedlich sind, so erfolgt dennoch zur Darstellung der
veränderten Marktsituation eine Anpassung der Notierungen an die aktuellen
Marktgegebenheiten in der Form, daß bei einem steigenden Markt die Gebote der
Käufer, und bei einem fallenden Markt die Offerten der Verkäufer Berücksichtigung
finden. Diese Art der Berücksichtigung sichert die Darstellung der
Marktmöglichkeiten und vermeidet die Notierung von Extremwerten. Die Angabe der Notierung
erfolgt in: 1. EUR/100l fot ab Deutscher
Raffinerie oder Lager incl. Mineralölsteuer, EBV, IWO; 2. EUR/Mton ab Deutscher Raffinerie
oder Lager excl. Steuern, excl. EBV, excl. IWO. Auf der Basis eines
Spez.-Gew.: 3. Für die Bewertung von SuperPlus E5
gilt auf den Basispreis für Superbenzin (10ppmS) mehrheitlich ein Aufschlag
von + EUR 5.00 und EUR 3.40 seitens Aral. 4. Für die Bewertung von Super E10
gilt auf den Basispreis für Superbenzin (10ppmS) mehrheitlich ein Abschlag
von - EUR 2.50 . 5. SFR/Mton cif Basel auf der Basis einer Dichte von max. 0.860 für Leichtes Heizöl. 4.) Gültigkeitsbereiche der Notierungen Die für die Inlandsnotierungen gewählten Regionalbezeichnungen entsprechen den sieben großen deutschen Raffinerie- und Lagerzentren (Marktorte) sowie Basel, die gleichzeitig auch als Zentren der Preisbildung gelten:
5.) Daten a)
Dichte neu:
Alt:
b)
Mineralölsteuer (ab 01.01.2003) neu:
Alt:
c) EBV-Beitragssätze
d)
IWO-Abgabe für HEL (ab 01.11.2007):
EUR/cbm 0.70
(ab 01.01.2002): EUR/cbm
0.50 e)
Besteuerung biogener Kraftstoffe
Beschreibung: Die rechtlichen
Rahmenbedingungen für Biokraftstoffe in den EU-Mitgliedsstaaten sind in der Biokraftstoffförderrichtlinie
2003/30/EG und der Energiesteuer-Richtlinie 2003/96/EG
vorgegeben. Die EU-Förderrichtlinie legt für das Jahr 2005 einen
Mindestbiokraftstoff-Anteil von 2 Prozent fest, der im Jahr 2010 den Wert von
5,75 Prozent erreichen soll. Um das in Deutschland zu erreichen, wurde zunächst die
Steuerbefreiung für Biokraftstoffe ab 1. Januar 2004 durch Änderung des
Mineralölsteuergesetzes eingeführt. Im August 2006 wurde dieses Gesetz durch das Energiesteuergesetz
(EnergieStG)
abgelöst. Das sieht eine stufenweise Anhebung der Steuerbelastung für
Pflanzenöl und Biodiesel vor. Werden Biokraftstoffe in der Landwirtschaft eingesetzt,
sind sie von der Energiesteuer befreit. Weiterhin sind
Ethanolkraftstoffe mit einem Bioethanolanteil von 70 bis über 90 % als
besonders förderungswürdige Biokraftstoffe eingestuft und steuerbegünstigt. Das zweite wesentliche Gesetz, das den Biokraftstoffmarkt
bestimmt, ist das Biokraftstoffquotengesetz (BiokraftQuG). Es ist ein
Artikelgesetz, d.h. ein Gesetz, durch das andere Fachgesetze wie das Energiesteuergesetz und
Bundesimmissionsschutzgesetz geändert werden. Ab 1. Januar 2007 sind im Gesetz Mindestquoten für die Beimischung von
Biokraftstoffen zu Benzin und Diesel vorgesehen. Am 18. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der
Förderung von Biokraftstoffen vom 1. Dezember 2008 zugestimmt. Der Gesetzesbeschluss sieht folgende Änderungen vor:
Biodiesel:
*Rückwirkend zum 01.01.2009 trat ein geminderter Steuersatz
von 18,29 in Kraft (vorher 21,41). **Rückwirkend zum 01.01.2010 trat ein geminderter
Steuersatz von 18,60 in Kraft (vorher 24,50). Pflanzenölkraftstoff:
6.) Beimischung von Biokraftstoffen Ab dem 1. Januar 2007 erfolgt eine Beimischung von Biokraftstoffen
zu den konventionellen Kraftstoffen auf der Grundlage des sog.
Biokraftstoffquotengesetzes. Die Höhe der zu erfüllenden Quote bezieht sich - wie nachfolgend in der Tabelle dargestellt - jeweils auf den Energiegehalt der in Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoff.
Ab dem Jahr 2015 wird die energetische
Quote durch eine zu erreichende Treibhausgasminderung ersetzt.
Wird die Quotenpflicht nicht eingehalten, drohen Sanktionen von
60 ct/l Biodiesel bzw. 90 ct/l Bioethanol.
7.) Abkürzungen
8.) Hinweis In seinem Bestreben nach
einer marktgerechten und repräsentativen Berichterstattung nimmt der O.M.R. Anpassungen
seiner Berichtsinhalte vor, wenn Veränderungen der Marktgegebenheiten dieses
erforderlich machen. Solche Anpassungen werden rechtzeitig in den
O.M.R.-Publikationen angekündigt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||